FAQ
Bei Ihrer zuständigen Familienkasse in Ihrem Wohnbezirk. Zum Ortsverzeichnis
Ja, Kindergeld kann direkt an das „volljährige Kind“ ausgezahlt werden. Hierzu muß ein Abzweigungsantrag gestellt werden, der von Vater bzw. Mutter und dem volljährigen Kind unterschrieben werden muß.
Bis zu vier Jahre rückwirkend. Wichtig und unbedingt zu beachten: Das Datum des Kindergeldbescheides bzw. Ablehnungsbescheides ist gültig, d.h. ab diesem Zeitpunkt zählen die vier Jahre. Die Frist gilt auch, wenn Sie bereits Widerspruch eingelegt haben.
Legen Sie in diesem Falle Widerspruch bzw. einen Rechtsbehelf ein.
Beantragen Sie Wiedereinsetzung in den alten Stand.
Der Neu- bzw. Erstantrag kann bis zu sechs Monate rückwirkend gestellt werden. Die Kindergeldkasse muß hier bis zu sechs Monate rückwirkend zahlen bzw. ist gesetzlich dazu verpflichtet.
Bei einem Netto-Einkommen in Höhe von € 7.680.
In dem sie die vorangegangenen Kinder als Zählkinder einsetzen. Ihr Lebensgefährte, der auch Kinder hat den Antrag stellt, danach zählen die jetzigen mit.
Pflege- und Schwerbehinderte Kinder, Kinder von ausländischem Mitbürgern.
Ja, denn Sie haben bereits ein Formular über den schulischen, als auch beruflichen Werdegang Ihres Kindes bei der Familienkasse ausgefüllt und eingereicht. Somit erhalten Sie weiterhin Kindergeld. Aber generell sind jegliche Veränderungen der Familienkasse mitzuteilen. Melden Sie den aktuellen Sachverhalt nicht und Ihr Kind meldet sich auch nicht Arbeit suchend, müssen Sie das zuviel erhaltene Kindergeld zurück erstatten.
Eine Frage im Bezug auf Kindergeldrückforderung.
Ich muss für meine Tochter zuviel erhaltenes Kindergeld für 2010 zurückzahlen.
Kann sich das steuermindernd auswirken?
MfG.
Peter Koik